Offenlegung gemäß InstitutsVergV


Auf die Volks- Bau- und Sparverein Frankfurt am Main eG findet die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 12.10.2010, Anwendung.

Das gesamte Vergütungssystem ist auf das Geschäftsumfeld und die Unternehmensziele der VBS eG ausgerichtet und orientiert sich an den Regelungen des jeweils gültigen Manteltarif- und Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft. Darüber hinaus haben Betriebsrat und Vorstand ein variables Vergütungssystem in Form einer Betriebsvereinbarung - Personalentwicklung - festgelegt. Die Höhe dieser variablen on-top-Vergütung (d.h. das variable Gehalt wird zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gezahlt) ist abhängig von der Leistung des Mitarbeiters und auf maximal ein Monatsgehalt begrenzt. Der Festlegung einer Obergrenze für das Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung bedarf es daher nicht. Ebenso besteht auch keine signifikante Abhängigkeit von variabler Vergütung, wodurch finanzielle Anreize zur Eingehung hoher Risiken ausgeschlossen sind. Der Gesamtbetrag aller variablen Vergütungen wird vom Vorstand, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft, jährlich erneut festgelegt.

Die Vergütung von Vorstandsmitgliedern erfolgt grundsätzlich außertariflich und wird vom Aufsichtsrat der VBS eG festgelegt. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und wirtschaftlichen Situation der VBS eG sowie den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitgliedes. Für Vorstandsmitglieder liegen keine Vereinbarungen über variable Vergütungen vor.

Insgesamt sind 3 Geschäftsleiter und 4 Mitarbeiter vom Regelungsinhalt der InstitutsVergV betroffen.

Vorstehende Angaben erfolgen auf der Grundlage des Schreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14.03.2011 zur Anwendung der InstitutsVergV auf Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.

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